Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Grundsätzliches
1.Die angegebene Lieferzeit wird nach Möglichkeit eingehalten, gilt jedoch in jedem Falle als unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt am Tage der Absendung unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der von Ihnen zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Waren zum Versand gebracht wurden oder – sofern der Besteller die Abholung übernommen hat – die Versandbereitschaft gemeldet ist. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, falls Lieferfristen oder Termine ausdrücklich als fest vereinbart wurden. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten und angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet worden ist. Bei der Vergrößerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teilmengen geltend machen. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche bestehen nicht.2.Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf der angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.3.Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer zusätzlichen, angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei uns, bei dem Vorlieferanten oder einem unserer Unterlieferanten eintreten. Sie können von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, können sie vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen eines Rücktritts bestehen nicht.4.Für das Abladen der Ware hat in jedem Fall der Besteller zu sorgen – unabhängig der vereinbarten Lieferbedingung. Kosten, die bei LKW-Ladungen durch Wartezeiten entstehen, trägt der Besteller.VI. Verzug und Teillieferung
Falls wir in Verzug geraten, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Leistung noch nicht erbracht ist. Teillieferungen sind zulässig und gelten als vorläufige Erfüllung der Vertragspflicht.VII. Gefahrenübergang und Versand
1.Die Gefahr geht mit dem Verladen der Ware an den Besteller über – dies geschieht unabhängig von der vereinbarten Lieferbedingung.2.Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.3.Versandfertig gemeldete Ware muss sofort – bei Vereinbarung einer Lieferfrist spätestens bis deren Ablauf – abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.4.Transportmittel und Transportwege sind mangels besonderer Weisung, unter Ausschluss jeder Haftung, unserer Wahl überlassen.VIII. Montage
1.Montagekosten umfassen Lohnkosten, einschl. Auslösung. Fahrzeugkosten (km-Geld), Vorbereitungs-, Fahr- und Wartezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und für weiter erforderliche Reisen zu tragen.2.Die mit dem Einbau der Anlage in Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebnahme als fertiggestellt. Wird die Montage durch den Besteller oder einen Dritten ausgeführt, so sind unsere jeweils gültigen Bedienungs- und Wartungsanleitungen anzufordern und genau zu beachten.IX. Gewährleistung und Haftung
1.Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich und nicht nur stichprobenweise zu prüfen. Mängel der Ware oder sonstige Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Eingang, gemäß den §§ 377, 378 HGB anzuzeigen.2.Wir leisten Ersatz – nach unserer Wahl durch Neulieferung oder Ausbesserung – für innerhalb eines Jahres seit Lieferung aufgetretene Fertigungsfehler, die die Brauchbarkeit der gelieferten Sache erheblich beeinträchtigen und nicht auf einer unsachgemäßen in Widerspruch zu unserer Bedienungsanleitung stehenden Behandlung beruhen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Verschleißteile und elektrische Bauteile.3.Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls entfällt unsere Mängelhaftung. Diese Entfällt weiterhin, wenn an dem Liefergegenstand Eingriffe oder Veränderungen durch andere als unsere Beauftragten vorgenommen worden sind, sowie bei nicht vorschriftsmäßigen Behandlung und Wartung.4.Für Werkstoffmängel, die bei der Verarbeitung des Werkstoffes durch uns nicht sichtbar werden, haften wir nicht.5.Für Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung besteht keine Gewährleistung.6.Andere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Das gilt auch bei Schäden, die durch Feuer, Verpuffungen oder Explosionen entstehen. Dem Besteller steht auch kein Anspruch auf Auflösung des Vertrages zu.7.Voraussetzung jedes Garantie- und Gewährleistungsanspruches ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragspflichten.X. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung, den verlängerten Eigentumsvorbehalt an dem Liefergegenstand vor.XI. Rücknahme und Nichterfüllung
1.Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Im vereinbarten Ausnahmefall gehen Lager- Transport- und sonstige Kosten infolge der Rücknahme des Liefergegenstandes zu Lasten des Bestellers.2.Bei Nichterfüllung der dem Besteller obliegenden Pflichten sind wir berechtigt, vom Besteller 30 % der Vertragssumme als pauschalierten Schadenersatz zu fordern, vorbehaltlich einer konkreten Schadensberechnung.XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Gerstetten-Dettingen. Gerichtsstand ist Heidenheim.2.Es gilt grundsätzlich deutsches Recht.
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